Kosten
FUNK.TENFELDE
Kosten
Nachstehend möchten wir Ihnen eine kurze Übersicht über das Thema Rechtsanwaltsgebühren geben. Sollten sich hierzu für Sie ergänzende Fragen ergeben, melden Sie sich gerne unverbindlich telefonisch.
Grundsätzlich gilt, dass die Dienstleistung des Anwalts um so teurer wird, je höher der Streitwert in Ihrem Fall ist. Dies ist nach den gesetzlichen Gebührenvorschriften so geregelt. Auch muss man unterscheiden, ob nur eine Beratung des Anwalts in Anspruch genommen werden soll oder ob der Anwalt für den Mandanten gegenüber Dritten tätig wird.
I. Kosten bei Beratungen
Seit dem 01.07.2006 sind die Anwälte per Gesetz dazu verpflichtet in Beratungsangelegenheiten Gebührenvereinbarungen abzuschließen. Die Gebührenvereinbarung können wir mit Ihnen individuell gestalten. Eine Erstberatung wird auf eine nachfolgende Tätigkeit angerechnet und liegt bei maximal 190,00 Euro zzgl. MwSt. Genauere Auskünfte geben wir Ihnen gerne telefonisch.
II. Kosten bei außergerichtlichen Vertretungen
Viele Angelegenheiten werden von uns außergerichtlich, das heißt ohne Einschaltung eines Gerichtes, geregelt. Diese Tätigkeiten rechnen wir in der Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab.
III. Kostenerstattung bei gerichtlicher Vertretung
Zivilrecht:
Hier gilt der Grundsatz, dass die obsiegende Partei alle Kosten von dem unterlegenen Gegner ersetzt bekommt, auch die vorverauslagten eigenen Anwaltsgebühren. Die eigenen Kosten werden dann im Kostenfestsetzungsverfahren beim Gegner beigetrieben. Umgekehrt gilt natürlich, dass im Falle des Unterliegens neben den Anwaltskosten des Gegners und den Gerichtskosten auch die eigenen Anwaltskosten bezahlt werden müssen. Je nach der „Erfolgsquote", die man mit seiner Klage bzw. Klageverteidigung bei Gericht erzielt hat, kann die Kostentragung variieren und quotenmäßig aufgeteilt werden.
Arbeitsrecht:
Hier gibt es keine Kostenerstattung für die Verfahren in erster Instanz und für außergerichtliche Tätigkeiten, § 12 a ArbGG.
Strafsachen:
Im Strafrecht trägt derjenige, der verurteilt wird, alle Kosten des Verfahrens, also seine eigenen Anwaltskosten zzgl. der Gerichtskosten. Im Falle des Freispruchs hat der Mandant gegen die Staatskasse einen Kostenerstattungsanspruch auch bezüglich seiner vorverauslagten Anwaltskosten.
Bei schwerwiegenderen Straftaten kommt auch die Beiordnung des Anwalts als Pflichtverteidiger in Betracht. In diesem Fall rechnet der Anwalt seine Gebühren zunächst mit der Staatskasse ab. Das heißt aber für den Mandanten nicht, dass das Verfahren für ihn anwaltskostenfrei ist. Für den Fall der Verurteilung kann die Staatskasse Rückgriff bei dem Verurteilten nehmen, d. h. die von der Staatskasse zunächst vorverauslagten Anwaltsgebühren werden von der Staatskasse gegenüber dem Mandanten geltend gemacht und beigetrieben.
Prozesskostenhilfe
In Angelegenheiten, die keine Strafsache betreffen, haben Mandanten mit geringem Einkommen die Möglichkeit, für ihre Angelegenheit Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die Antragsformulare hierfür erhalten Sie bei uns oder hier. Wir werden diese dann bei Gericht für Sie einreichen.
Rechtsschutzversicherung
Sofern bei Ihnen eine Rechtsschutzversicherung besteht, können die entstehenden Anwaltsgebühren von uns direkt bei der jeweiligen Rechtsschutzversicherung abgerechnet werden. In der Regel übernehmen wir als Service auch die jeweiligen Deckungsschutzanfragen bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Beachten Sie, dass verschiedene Rechtsschutzversicherungen bestimmte Rechtsgebiete ausgeklammert haben und bei manchen Rechtsangelegenheiten die Rechtsschutzversicherung die Kosten nur übernimmt, wenn die Versicherung bei Auftragserteilung an den Anwalt schon über einen Zeitraum von drei Monaten bestand. Unter Umständen sollten Sie sich daher vorher selbst mit Ihrer Rechtschutzversicherung in Verbindung setzen.
Weitere Fragen zu dem Thema Anwaltsgebühren beantworten wir Ihnen auch gerne in einem persönlichen Gespräch in unserer Kanzlei oder telefonisch unter 0541 35760.