Markenrecht
FUNK.TENFELDE.
Überblick zum Markenrecht
Markenrechtliche Fragestellungen haben insbesondere durch die Nutzung des Internets eine erhebliche Bedeutung erlangt. Dabei sind die einzelnen Begrifflichkeiten und Besonderheiten für Privatpersonen oft genau so wenig überschaubar wie für Gewerbetreibende.
Das Markenrecht regelt den Rechtsschutz von Kennzeichen. Zu diesen geschützten Kennzeichen gehören Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben. Dabei kann ein und dasselbe Zeichen zugleich die Funktion verschiedener Kennzeichen erfüllen. Ein Zeichen kann etwa zugleich Produktkennzeichen als auch Unternehmenskennzeichen oder zugleich ein geographisches Herkunftskennzeichen sein.
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Marken kennzeichnen Waren oder Dienstleistungen und können aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, dreidimensionalen Gegenständen und aus akustischen Signalen bestehen. Deshalb unterscheidet man Wortmarken, Bildmarken, Dreidimensionalen Marken oder Hörmarken. Wortmarken sind Marken, die aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen bestehen und sich mit Mitteln der üblichen Druckschrift darstellen lassen. Bildmarken sind Bilder, Bildelemente oder Abbildungen. Wort-/Bildmarken bestehen aus einer Kombination von Wort- und Bildbestandteilen, oder aus Wörtern, die grafisch gestaltet sind. Dreidimensionale Marken sind gegenständliche Marken. Sie bestehen aus einer dreidimensionalen Gestaltung. Hörmarken sind akustische, hörbare Marken, also Töne, Tonfolgen, Melodien oder sonstige Klänge und Geräusche. Weniger bekannt sind Kennfadenmarken, welche farbige Streifen oder Fäden, die auf bestimmten Produkten angebracht sind, bezeichnen. Unternehmenskennzeichen kennzeichnen Unternehmen und sind der Name, die Firma oder die sonstige Bezeichnung des Geschäftsbetriebs.
Werktitel als geschäftliche Bezeichnungen kennzeichnen Werke. Dabei handelt es sich um die Namen von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Film- und Tonwerken oder vergleichbare Publikationen im Internet. Geographische Herkunftsangaben kennzeichnen die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen.
Ein Markenschutz entsteht grundsätzlich durch die Eintragung des Zeichens in das Markenregister. Im Einzelfall kann es jedoch auch ohne Eintragung entstehen, wenn es für bestimmte Waren und Dienstleistungen benutzt wird und dadurch einen bestimmten Bekanntheitsgrad erreicht hat. Eine Marke kann nur eingetragen werden, wenn keine absoluten Schutzhindernisse bestehen. Absolute Schutzhindernisse sind z.B. fehlende Unterscheidungskraft, rein beschreibende Angaben, eine ersichtliche Irreführungsgefahr, ein in der Marke enthaltenes Hoheitszeichen oder ein Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung. So sind z.B. Zeichen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder die die betreffenden Waren und Dienstleistungen lediglich beschreiben, vom Schutz ausgeschlossen.
Anders als Marken können Unternehmenskennzeichen nicht in ein Register eingetragen werden und sind deshalb ab dem Zeitpunkt geschützt, in dem ihre Benutzung im geschäftlichen Verkehr als Kennzeichnung des Betriebs beginnt.
Auch Werktitel können nicht eingetragen werden, sondern ihr Schutz beginnt durch die Veröffentlichung des entsprechenden Werkes unter dem Titel. Durch das Markenrecht erwirbt der Inhaber einer Marke oder eines sonstigen Kennzeichenrechts das alleinige Recht, die Marke für die geschützten Waren und/oder Dienstleistungen zu benutzen. Dazu zählt auch das Recht, Dritten ein Nutzungsrecht an der Marke (Markenlizenz) einzuräumen oder die Marke zu verkaufen.
Gegen Verletzer seines Markenrechts kann der Markeninhaber Unterlassungs-, Beseitigungs-, Schadensersatz, Auskunfts- und Vernichtungansprüche geltend machen.
Wir beraten Markeninhaber in allen relevanten Bereichen des Markenrechts. Ebenso können Sie sich gerne an uns wenden, wenn gegen Sie markenrechtliche Ansprüche gelten gemacht werden oder Sie eine Marke schützen lassen möchten. Als Anwalt für Gewerblicher Rechtsschutz steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Tenfelde zur Verfügung und berät Sie gerne. Rufen Sie uns unverbindlich an: